Anonym und sicher – das gesetzeskonforme Otris Hinweisgebersystem für Ihr Unternehmen
Mit dem Eintreten des Hinweisgeberinnenschutzgesetzes am 25.08.2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter bzw. am 17.12.2023 für Betriebe ab 50 Mitarbeiter werden Unternehmen zur Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet, über den Hinweise, Beschwerden oder Verstöße gegen geltendes Recht anonym eingemeldet werden können. Missstände können so rasch aufgehoben werden, bevor es zu negativen Auswirkungen für Ihr Unternehmen kommt. Durch die Anonymität sind die Whistleblower vor Vergeltungsmaßnahmen und anderen Repressalien wirksam geschützt.
LOC berät Sie persönlich und implementiert das zuverlässige und leistungsstarke Hinweisgebersystem von otris in Ihrem Unternehmen.
Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite
Das Hinweisgeberinnenschutzgesetz (HSchG) stellt sicher, dass die Meldung von Verstößen gegen die im Anwendungsbereich des HSchG liegenden Sachverhalte keine negativen Konsequenzen für Whistleblower nach sich zieht. Das HSchG definiert dabei nicht nur die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Hinweisgeber geschützt ist, sondern auch die Anforderungen zur Ausgestaltung der entsprechenden Hinweisgebersysteme. LOC bietet Ihnen verschiedene Pakete zur gesetzeskonformen Umsetzung Ihres Hinweisgebersystems!
Wer wird verpflichtet?
Private Unternehmen:
- Mindestens 50 Arbeitnehmer
- oder Jahresumsatz oder Jahresbilanz von mindestens € 10 Mio.
- oder Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungssektor
- oder einem anderen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gefährdeten Sektor
Öffentliche Unternehmen:
- Staatliche Verwaltung
- Landes- und Regionalverwaltung
- Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
- Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
Welche Geltungsbereiche deckt das HSchG ab?
Das HSchG schützt Whistleblower, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in bestimmten sachlichen Geltungsbereichen erlangt haben. Diese Bereiche umfassen:
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Öffentliches Auftragswesen
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Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderungen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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Produktsicherheit und -konformität
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Verkehrssicherheit
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Umweltschutz
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Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
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Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
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Öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Schutz der Privatsphäre personenbezogener Daten sowie von Netz- und Informationssystemen
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§§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches
Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch!
Das otris Hinweisgebersystem muss bestimmte gesetzliche und technische Auflagen erfüllen und die Vertraulichkeit und Identität von Whistleblower und gegebenenfalls Drittparteien sicherstellen. Nichtbeachtungen des HSchG können hohe Strafen nach sich ziehen. Vertrauen Sie daher auf unsere gesetzeskonformen Lösungen zur Umsetzung des HSchG! Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.